Keine Erweiterung des Magistrats

Stadtverordnetenversammlung vom 27. Mai 2021

Mit einem Antrag der Fraktion der FWG sollte die Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung geändert werde und der Magistrat um einen Platz aufgestockt werden, der der FWG zustehen sollte.

Hiermit hat sich die Koalition intensiv auseinandergesetzt. Die Ablehnung der Koalition begründete SPD-Stadtverordneter Tim Herbst. Es gilt das gesprochene Wort.

 

„Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher, sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte eins vorwegnehmen. Die SPD-Fraktion wird einer Erweiterung auf 11 ehrenamtliche Magistratsmitglieder nicht zustimmen.

Ich möchte dies gerne auch begründen.

Der aufmerksame HNA Leser konnten in den letzten Wochen verfolgen, dass die sogenannte „Mehrheitsklausel“ unter Anwendung des § 22 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz von Koalitionen verschiedenster Parteien und Wählergruppen für die Besetzung in den Magistrat angewandt wurde.

So auch oftmals auch durch FWG-Fraktionen, Grünen-Fraktion oder anderen Freien Liste. Hier ist also keine Trickserei oder dergleichen angewendet worden, sondern lediglich demokratisches Recht ausgeübt wurden, um auch Beschlüsse der Mehrheit im Parlament im Magistrat anwenden zu können.

Dies ist auch sinnvoll, so ist doch der Magistrat ein Verwaltungsorgan der Kommune, welches zwar von den Gemeindevertretungen gewählt wird, jedoch ist der Magistrat kein sogenanntes verkleinertes Parlament.

Ein verkleinertes Parlament sind die Ausschüsse und dort ist das „Spiegelbildlichkeitsprinzip“ anzuwenden. Sprich die Sitzverteilung muss dort der Sitzverteilung im Parlament widerspiegeln.

Warum gibt es hier in der Rechtsprechung nun die Unterscheidung?

Die Ausschüsse sind ein beratendes Gremium der Stadtverordnetenversammlung und sollen Beschlüsse vorbereiten und eine Beschlussempfehlung aussprechen.

Der Gemeindevorstand „Magistrat“ wickelt die Geschäfte der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Gemeindevertretung „Stadtverordnetenversammlung“ im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ab (§ 66 Abs. 1 Satz 1 HGO).

Kurz gesprochen, die Ausschüsse beraten die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat führt aus.

Um aber Beschlüsse der Mehrheitsfraktionen umzusetzen, in unserem Beispiel die Koalition aus SPD und CDU, sind diese Mehrheiten auch im Magistrat nötig.

Hier hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 28. April 2010 für die Zulässigkeit der Anwendung der Mehrheitsklausel, wie in dem Fall der Koalition aus SPD und CDU bei uns, ein Urteil erlassen, welches seitdem rechtssicher ist.

Ein weiterer Aspekt ist in dieser Debatte nicht unwichtig. Grundsätzlich wäre eine Änderung der Hauptsatzung möglich. Fraglich ist jedoch, ob diese Änderung mit sofortiger Wirkung oder erst mit Wirkung zur nächsten ordentlichen anstehenden Wahl des Magistrats möglich ist. Hier enthält die HGO keine ausdrücklichen Bestimmungen, wann und mit welcher Wirkung eine Erhöhung der Zahl der Magistratsmitglieder rechtskonform zulässig ist.

Die Änderungen mancher Vorschriften der Hauptsatzung ist im Laufe einer Wahlperiode überhaupt nicht oder nur mit Wirkung zur nächsten Wahlperiode möglich.

Somit bliebe diese Frage erstmal unbeantwortet und rechtlich zumindest umstritten, da es nicht ausgeurteilt wurde.

Des Weiteren hat der hessische Städte- und Gemeindebund in der Vergangenheit eine Empfehlung zur Anzahl der ehrenamtlichen Beigeordneten im Magistrat ausgesprochen, um eine effektive Arbeit des Gemeindevorstandes zu gewährleisten.

Hier liegen wir bereits deutlich über der empfohlenen Größe für eine Kommune in der Größenordnung Gudensbergs. Ein weiteres „Aufblähen“ der Gremien wird als ineffektiv angesehen und bringt mit Nichten nur Vorteile.

Alle drei genannten Gründe sprechen daher aus Sicht der SPD-Fraktion gegen den Antrag der FWG-Fraktion und wir werden daher dem vorliegenden Antrag nicht zustimmen.

Aber lassen Sie mich noch zwei weitere Gedanken in die Debatte bringen.

Ich würde mir für die Zukunft ein paar Dinge für die Stadtverordnetenversammlung wünschen.

Erstens, dass man anderen hier nicht irgendwelche Tricksereien vorwirft.

Zweitens, dass man diesem Parlament mit Respekt entgegentritt und nicht probiert demokratische Verfahren in Frage bzw. Wahlgänge zu blockieren.

Denn eins hat uns die konstituierende Sitzung gezeigt. Genutzt hat es keinem was und der gute Ruf Gudensbergs wurde am 22. April 2021 angekratzt. Dies kann und darf nicht das Ziel von uns allen sein.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit.“